Digitale Dienste Gesetz (DDG)

14.02.2024

Digitale Dienste Gesetz (DDG): Deutschland setzt den Digital Services Act um

Von Dr. Amélie Heldt und Prof. Dr. Sarah Legner

Über drei Jahre nach dem ersten Entwurf der EU-Kommission gilt der Digital Services Act (DSA) ab dem 17. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union als Verordnung unmittelbar und novelliert die E-Commerce-Richtlinie von 2001. Der DSA soll den Risiken und Problemen entgegenwirken, die sich für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt aus der Nutzung von Informationsintermediären wie Social-Media-Plattformen ergeben haben. Die Verordnung will einen effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten. Gefahren der Desinformation und der Hassrede sollen bekämpft werden. Das Durchführungsgesetz, das Digitale Dienste Gesetz (DDG), wird die Umsetzung der Verordnung auf nationaler Ebene regeln. In jedem Mitgliedstaat sieht der DSA einen „Digital Services Coordinator“ vor. Laut dem Gesetzesentwurf soll die Bundesnetzagentur zukünftig zentrale Koordinierungsstelle für die digitalen Dienste in Deutschland und durch weitere zuständige Behörden auf Bundes- und Landesebene ergänzt werden. Neben Ermittlungsbefugnissen sind Bußgelder für Verstöße gegen die Vorgaben des DSA vorgesehen. Von den Bestimmungen des DDG betroffen sind an erster Stelle Online-Vermittler und Plattformen, wie z.B. Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen. Für sogenannte sehr große Online-Plattformen („VLOPs“) und Suchmaschinen über 45 Millionen Nutzer ist dagegen allein die EU-Kommission zuständig.

Die Umsetzung des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) in Deutschland

Die Verabschiedung des DDG dauert in Deutschland noch an. Die Bundesregierung veröffentlichte am 1. August 2023 den Referentenentwurf (v. Bundesministerium für Digitales und Verkehr) und verabschiedete am 20. Dezember 2023 den Regierungsentwurf im Kabinett. Nach einer ersten Lesung im Bundestag am 18. Januar 2024 findet am 21. Februar 2024 eine öffentliche Anhörung mit Sachverständigen im Digitalausschuss statt, worauf im März 2024 die zweite und dritte Lesung im Bundestag folgen sollen. Auch in den Bundesratsausschüssen wird über den Entwurf beraten (als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG). Den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, die bislang vom TMG und NetzDG betroffen waren, schätzt der Regierungsentwurf im Regelungsbereich des DDG als ungefähr gleich ein.

Rückblick auf das NetzDG

Dem deutschen Gesetzgeber ist die Konzeption des DSA nicht fremd – mit Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) im Sommer 2017 hatte Deutschland das erste Gesetz innerhalb der EU verabschiedet, das eine nationale Abweichung von der
E-Commerce-Richtlinie vorsah. Ebenso wie nun unter Art. 4–6 DSA waren nach Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie Online-Intermediäre nicht verpflichtet, nutzergenerierte Inhalte zu kontrollieren. Sie profitierten von einer Haftungsausnahme, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hatten und bei Meldung unverzüglich gegen solche handelten. Diese Safe-Harbor-Regelung schützte Intermediäre vor Regulierungen, die speziell auf die Moderation von Inhalten abzielten. Sie prägte den digitalen EU-Binnenmarkt maßgeblich.

Als 2017 der damalige Justizminister Maas eine „Verrohung“ der öffentlichen Debatte beklagte und eine starke Polarisierung der Bundestagswahlen im September 2017 befürchtete, wurde das NetzDG verabschiedet. Es verpflichtete große Social-Media-Plattformen, ein Meldeverfahren für ihre Nutzer einzurichten und „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung zu entfernen. Damit sollten die Plattformunternehmen veranlasst werden, ein Stückweit von ihrer vermeintlich neutralen Intermediärsposition abzurücken und gegen Hass und Hetze online vorzugehen. Das Gesetz löste zahlreiche Debatten über seine formelle und materielle Verfassungswidrigkeit aus. Viele kritisierten die Gefahr des Overblockings zulasten freier Meinungsäußerungen in digitalen Raum. In diesem Kontext veröffentlichte die EU-Kommission im Dezember 2020 ihren Vorschlag für den DSA.

Erst im März 2022 entschied das VG Köln, dass die später eingeführte Meldepflicht an das Bundeskriminalamt (§ 3a NetzDG) gegen das Herkunftslandprinzip verstoße und daher unanwendbar sei. Im November 2023 kippte der EuGH das österreichische Pendant zum NetzDG, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, wegen des Verstoßes gegen das Herkunftslandprinzip (Urteil v. 9.11.2023 – C-376/22). Spätestens damit war die Frage, inwieweit das NetzDG neben dem DSA noch gelten würde, beantwortet. So sieht auch der Regierungsentwurf des DDG vor, das NetzDG größtenteils aufzuheben.

Aktueller Stand des DDG im parlamentarischen Verfahren

Die nationale Umsetzung des DSA durch das DDG ist von fundamentaler Bedeutung für die Wirksamkeit des in den letzten Jahren entstandenen Rechtsrahmens. Eine kohärente und effiziente Governance ist unabdingbar, um die Ziele des DSA zu realisieren und ein sicheres und vertrauenswürdige Online-Umfeld zu schaffen. Am 2. Februar 2024 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf und äußerte darin „erhebliche Einwände“ gegen die vorgesehenen Zuständigkeiten für das Datenschutzrecht. Aktuell bleibt daher abzuwarten, ob es im parlamentarischen Verfahren insoweit noch Änderungen geben wird.


Dr. Amélie Heldt ist stellvertretende Referatsleiterin im Bundeskanzleramt (Grundsatzfragen der Digitalpolitik) und assoziierte Forscherin am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut.

Prof. Dr. Sarah Legner ist Professorin für Zivilrecht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Europäisches Privatrecht an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden.